Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines „Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts“
Overath, 29.06.2018
Sehr geehrte Frau Gallin,
sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Stellungnahme zum o.g. Gesetzentwurf erfolgt aus der Perspektive von Müttern und Vätern, die von ihren Kindern getrennt leben. Die besten Interessen von Kindern (unseren Kindern) ist der Leitgedanke unseres Handelns und steht daher auch hier im Mittelpunkt unserer Betrachtung. Unserer Auffassung nach wird das Wohl von Kindern in diesem Referentenentwurf völlig vernachlässigt.
Bisher sind Eltern und Elternschaft zentrale Begriffe innerhalb der Verwandtschaftsterminologie. Dabei wird Elternschaft unterschieden in biologische, rechtliche und soziale Elternschaft. Wer sind die Eltern von Kindern, die aus gleichgeschlechtlichen Ehen hervorgehen? Biologische Eltern wohl kaum. Was dann? Rechtliche Eltern?
Jede Gesetzesänderung, bei der die Rechte von Kindern und auch deren Eltern betroffen sind, muss nach unserer Auffassung grundsätzlich folgende Aspekte zu Grunde legen:
- Kinder haben das Recht auf Kenntnis ihrer biologischen Eltern (gemäß Art. 2 I iVm Art. 1 I GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) durch Entscheid BVerfG (1 BvL 17/87) von 1989).
- ohne das Einverständnis der biologischen Eltern darf keine andere Elternschaft entstehen, weder rechtlich, noch sozial, noch sonst wie.
Eine Adoption hat schwere Folgen für die Entwicklung des Kindes. Grundsätzlich sollte beide Elternteile – der Vater und die Mutter – dem Ernst ihrer Gewissensentscheidung und ihre Pflicht, dem Kind das Recht auf Kenntnis seiner Herkunft gerecht werden zu müssen, in jedem Einzelfall bewusst gemacht werden. Insbesondere in Bezug auf die Väter sehen wir hier strukturelle Benachteiligungen. Die Ausführungen zur Begründung des Gesetzesentwurfes berücksichtigen aus unserer Sicht die oben genannten Aspekte, die aus unserer Sicht zwingend beachtet werden müssen, nicht ausreichend und sind daher problematisch.
Deutschland muss beim Vorliegen einer Adoption aus dem Ausland (wie auch im Inland, vergleiche unsere Stellungnahme vom 21.06.2018) zwingend prüfen, ob die Adoption rechtmäßig gelaufen ist. Rechtmäßig ist eine Adoption aus unserer Sicht dann gelaufen, wenn die Interessen der leiblichen Eltern und die Interessen des Kindes, die leiblichen Eltern zu kennen und den Kontakt zu ihnen aufrecht zu erhalten, hinreichend gewürdigt und sichergestellt sind.
Eine Adoption kann keinesfalls anerkannt werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass es zu Geschäften (Zahlungen oder Gegenleistungen in anderer Form an die leiblichen Eltern, an Adoptionsagenturen, Kinderheime etc.) in Verbindung mit der Adoption gekommen ist.
Selbst das Prinzip der sogenannten „Offenen Adoption“ kennt nur die leibliche Mutter. Der Vater wird auch im Adoptionsprozess unsichtbar gemacht.
Entgegen der Darstellung des Referentenentwurfs ist dies nach unserer Auffassung weder mit dem Recht der Europäischen Union noch mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat (vgl. A. VI, S. 18) noch mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in 2003 mit Beschluss des Ersten Senats vom 09. April 2003 (1 BvR 1493/96 - Rn. (1-126)) festgelegt, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den leiblichen Vater (so genannter biologischer Vater) in seinem Interesse schützt, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Ihm ist verfahrensrechtlich die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht. Und weiter „... es verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.“
Das natürliche Elternrecht aus Art. 6 II GG steht denjenigen Personen zu, von denen das Kind genetisch abstammt. Dies ist auch im bürgerlichen Recht in Zukunft so zu berücksichtigen. Daher ist auch dieser Gesetzesentwurf so zu formulieren, dass er das genetische Elternrecht nicht einschränkt. Forschungen der Wissenschaft stützen die Annahme, dass die Grundlage der genetischen Abstammung für die Festlegung von Vater und Mutter den besten Interessen des Kindes am Besten entspricht.
Dabei haben wir natürlich alle bereits geltenden Vorbehalte wie Samen- oder Eizellspende, Freigabe zur Adoption, schwerwiegende, ohne mildere Maßnahmen nicht abwendbare Kindeswohlgefährdung (z.B. Vergewaltigung) usw. im Blick.
Mit freundlichen Grüßen,
Hartmut Wolters
Dipl.-Ing.
Frielinghausener Str. 37
51491 Overath
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Klaus Zinser
Dipl.-Wi.-Ing.(FH)
Hauptstrasse 8
88427 Bad Schussenried
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Annemie Wittgen
- Vorstand
Bundesinitiative Grosseltern
Sebastianusstr 47
53879 Euskirchen
www.grosselterninitiative.de
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Horst Schmeil
Dipl.-Päd., Verfahrensbeistand
Spaldingsplatz 7
18273 Güstrow
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Steffen Kruppert
Fleischer-/Küchenmeister
Leipzigerstrasse 198
36039 Fulda
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Thorsten Vanselow
- Grafik-Designer -
Reembroden 14
22339 Hamburg
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Georg Moerschner
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
Hans-Sachs-Str. 1
76133 Karlsruhe
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Martin Rose
Eilperhofstr. 14
47166 Duisburg
Tel. 0177 - 46 94 262
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Walter Fritsch
Am Grenzstein 9
51467 Bergisch Gladbach
0177 6051917
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Der „Düsseldorfer Kreis“ (DüK) ist ein Netzwerk von engagierten Bürgerinnen und Bürgern, die zum Thema „Trennung mit Kind“ aktiv sind. Der DüK bringt unregelmäßig immer diejenigen Vertreter politischer Einflussnahme zusammen, die zu einem bestimmten Thema fachlich vortragen können.
Das unabhängige Netzwerk „Düsseldorfer Kreis“ hat sich am 4.10.2009 folgendes Manifest gegeben:
- §1618a BGB zum allgemeinen gesellschaftlichen Grundsatz werden lassen impliziert Aktives Handeln, dem Trend der Politik und Regierung entgegenarbeitendes möglichst schnell und effektiv wirkendes Handeln auf allen möglichen Ebenen
- Ausbildung von Richtern, Jugendämtern, Rechtsanwälten etc.
- Gesetzesänderungen und Änderungen der Streitkulturen
- Gleichberechtigte Elternschaft in Rechten und Pflichten
- Interesse der Scheidungskinder in den Medien propagieren
- Kindesentführung bestrafen §235 StGB
- Konkret benennen wie er sich persönlich einbringen kann und möchte (berufliche Ausbildung, Fähigkeiten, Talente, Kontakte)
- Schaffen einer gemeinsamen Kommunikationsplattform "Familienrecht"
- Umgangsboykott bestrafen
- Vernetzung
Sprecher: Hartmut Wolters