Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines „Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“

 

Overath, 21.06.2018

 

Sehr geehrte Frau Gallin,
sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Stellungnahme zum o.g. Gesetzentwurf erfolgt aus der Perspektive von Müttern und Vätern, die von ihren Kindern getrennt leben. Die besten Interessen von Kindern (unseren Kindern) ist der Leitgedanke unseres Handelns und steht daher auch hier im Mittelpunkt unserer Betrachtung. Unserer Auffassung nach wird das Wohl von Kindern in diesem Referentenentwurf völlig vernachlässigt.

Bisher sind Eltern und Elternschaft zentrale Begriffe innerhalb der Verwandtschaftsterminologie. Dabei wird Elternschaft unterschieden in biologische, rechtliche und soziale Elternschaft. Wer sind die Eltern von Kindern, die aus gleichgeschlechtlichen Ehen hervorgehen? Biologische Eltern wohl kaum. Was dann? Rechtliche Eltern?

Jede Gesetzesänderung, bei der die Rechte von Kindern und auch deren Eltern betroffen sind, muss nach unserer Auffassung grundsätzlich folgende Aspekte zu Grunde legen:

  1. Kinder haben das Recht auf Kenntnis ihrer biologischen Eltern (gemäß Art. 2 I iVm Art. 1 I GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) durch Entscheid BVerfG (1 BvL 17/87) von 1989).
  2. ohne das Einverständnis der biologischen Eltern darf keine andere Elternschaft entstehen, weder rechtlich, noch sozial, noch sonst wie.

In unserer Arbeit mit von Trennung mit Kind betroffenen Eltern befinden sich weit überwiegend heterosexuelle Väter, aber eben auch homosexuelle Elternteile. Auch diese beraten und unterstützen wir aktiv bei Schwierigkeiten, ihre Elternschaft nach einer Trennung zu leben.

Die Ausführungen zur Begründung des Gesetzesentwurfes unter „B. Zu Artikel 4 (Änderung des Personenstandsgesetzes - PStG) zu Nummer 6, S. 27“, berücksichtigen aus unserer Sicht die oben genannten Aspekte, die aus unserer Sicht zwingend beachtet werden müssen, nicht ausreichend und sind daher problematisch.

Zitat:     „In Übereinstimmung mit den abstammungsrechtlichen Vorschriften wird die Frau, die das Kind geboren hat, als Mutter (§ 1591 BGB) und der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 BGB besteht, als Vater im Geburtseintrag des Kindes beurkundet.

Mit der familienrechtlichen Bezeichnung „Mutter“ wird daher rechtlich das weibliche Geschlecht und mit der Bezeichnung „Vater“ das männliche Geschlecht verbunden. … Da § 1592 Nummer 1 BGB für die Ehefrau der Mutter nicht gilt, kann sie nach derzeitiger Rechtslage nur im Wege der Adoption des Kindes rechtlicher Elternteil und entsprechend in einer Folgebeurkundung zum Geburtseintrag berücksichtigt werden. Mit der Aufnahme des Geschlechts der Eltern in den Geburtseintrag des Kindes wird eine fehlerhafte Eintragung der Ehefrau der Mutter als „Vater“ künftig verhindert.

Entgegen der Darstellung des Referentenentwurfs ist dies nach unserer Auffassung weder mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat (vgl. A. VI, S. 18) noch mit dem Grundgesetz vereinbar.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in 2003 mit Beschluss des Ersten Senats vom 09. April 2003  (1 BvR 1493/96 - Rn. (1-126)) festgelegt, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den leiblichen Vater (so genannter biologischer Vater) in seinem Interesse schützt, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Ihm ist verfahrensrechtlich die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht. Und weiter „… es verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

Des Weiteren wirken sich diese Änderungen im Referentenentwurf nicht im gleichen Maße auf Frauen und Männer aus (vgl. A. VII, 6., S. 20). Nach diesem Entwurf können weder gleichgeschlechtliche männliche Paare, noch solche von Personen „dritten Geschlechts“ ohne Adoption gemeinsam rechtliche Eltern eines Kindes werden. Artikel 3 des Grundgesetzes Absatz 2 Satz 2 lautet aber: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“. Mit der Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts und vor dem Hintergrund, dass Kinderrechte in das Grundgesetz aufgenommen werden sollen, muss zwingend auch eine Anpassung der §§ 1591, 1592, 1626a und 1671 BGB einhergehen.

Das natürliche Elternrecht aus Art. 6 II GG steht denjenigen Personen zu, von denen das Kind genetisch abstammt. Dies ist auch im bürgerlichen Recht in Zukunft so zu berücksichtigen. Daher ist auch dieser Gesetzesentwurf so zu formulieren, dass er das genetische Elternrecht nicht einschränkt. Forschungen der Wissenschaft stützen die Annahme, dass die Grundlage der genetischen Abstammung für die Festlegung von Vater und Mutter den besten Interessen des Kindes am Besten entspricht.

Dabei haben wir natürlich alle bereits geltenden Vorbehalte wie Samen- oder Eizellspende, Freigabe zur Adoption, schwerwiegende, ohne mildere Maßnahmen nicht abwendbare Kindeswohlgefährdung (z.B. Vergewaltigung) usw. im Blick.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

 

Hartmut Wolters

Dipl.-Ing.

Frielinghausener Str. 37

51491 Overath

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Heike Gerhards

Immendorfer Weg 10

50968 Köln

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Steffen Kruppert

Fleischer-/Küchenmeister

Leipzigerstrasse 198

36039 Fulda

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Horst Schmeil

Dipl.-Päd., Verfahrensbeistand

Spaldingsplatz 7

18273 Güstrow

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Gerd Riedmeier

Herrengasse 11

83512 Wasserburg am Inn

 

 

Thomas Penttilä

  1. Vorsitzender

Trennungsväter e.V.

- In Special Consultative Status with ECOSOC -

Ohrenbach 6

D-91275 Auerbach/Opf.

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Klaus Zinser

Dipl.-Wi.-Ing.(FH)

Hauptstrasse 8

88427 Bad Schussenried

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Michael Baleanu

Dipl.-Phys./Dipl.-Ing.

Erdinger Str. 30A

85356 Freising

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Michel Voss

Hausarzt

Graf-Adolf-Str.18

51065 Köln-Mülheim

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Der „Düsseldorfer Kreis“ (DüK) ist ein Netzwerk von engagierten Bürgerinnen und Bürgern, die zum Thema „Trennung mit Kind“ aktiv sind. Der DüK bringt unregelmäßig immer diejenigen Vertreter politischer Einflussnahme zusammen, die zu einem bestimmten Thema fachlich vortragen können.

 

Das unabhängige Netzwerk „Düsseldorfer Kreis“ hat sich am 4.10.2009 folgendes Manifest gegeben:

  1. §1618a BGB zum allgemeinen gesellschaftlichen Grundsatz werden lassen impliziert Aktives Handeln, dem Trend der Politik und Regierung entgegenarbeitendes möglichst schnell und effektiv wirkendes Handeln auf allen möglichen Ebenen
  2. Ausbildung von Richtern, Jugendämtern, Rechtsanwälten etc.
  3. Gesetzesänderungen und Änderungen der Streitkulturen
  4. Gleichberechtigte Elternschaft in Rechten und Pflichten
  5. Interesse der Scheidungskinder in den Medien propagieren
  6. Kindesentführung bestrafen §235 StGB
  7. Konkret benennen wie er sich persönlich einbringen kann und möchte (berufliche Ausbildung, Fähigkeiten, Talente, Kontakte)
  8. Schaffen einer gemeinsamen Kommunikationsplattform "Familienrecht"
  9. Umgangsboykott bestrafen
  10. Vernetzung

 

Sprecher: Hartmut Wolters