Gesetzentwurf zur Neuregelung der elterlichen Sorge nichtehelicher Eltern der Vereine

„Eltern für Kinder im Revier e.V.“, Essen; „ChildPeace e.V.“, Düsseldorf und

„Väteraufbruch für Kinder Euregio-Aachen e.V.“, Aachen, sowie der Initiative

„Düsseldorfer Kreis“1

zugleich Erwiderung auf den Vorschlag des VAMV (Verband alleinerziehender Mütter und

Väter e.V.) in ZKJ 2011, 60 sowie in der Bibliothek des Bundestages (Neue Bücher, neue

Aufsätze – 50. Jahrgang Nr. 3 vom März 2011 – RECHT – R3 - Recht allgemein –

Rechtspflege – Zivilrecht)

INHALT

  1. Einleitung
  2. Formulierungsvorschlag

III. Begründung

_ I. Einleitung

Der kürzlich in der Zeitschrift ZKJ veröffentlichte Gesetzentwurf des VAMV2 lässt jede

Befassung mit den grund-, menschen- und völkerrechtlichen Grundlagen eines solchen

Gesetzes vermissen. Er zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die grundsätzlichen

Entscheidungen des EGMR3 und des Bundesverfassungsgerichts4 in ihrem Kern gerade

nicht umgesetzt werden sollen. Dies geschieht absichtsvoll, um die willkürliche rechtliche

Bevorzugung der nichtehelichen Mutter, sowie die willkürliche Diskriminierung des

nichtehelichen Kindes und seines nichtehelichen Vaters möglichst umfassend

fortzuschreiben.

Dem wird seitens der o.a. Selbsthilfe-Vereine und Initiativen der nachfolgende Entwurf zur

notwendigen grund- und menschrechtskonformen Neuregelung der elterlichen Sorge nach

den Entscheidungen des EGMR und des BVerfG entgegengestellt.

1 Die genannten Vereine und Initiativen sind in der Selbsthilfearbeit von Trennung und Scheidung

betroffener Kinder und Erwachsener in Nordrhein-Westfalen tätig

2 ZKJ 2011, 60

3 EGMR-Entscheidung Zaunegger./.Deutschland; NJW 2010, 501 = FamRZ 2010, 103 = ZKJ

2010, 112

4 BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.07.2010, ….

 

 

_ II. Formulierungsvorschlag

  1. a) § 1626 BGB in der Fassung des KindRG wird wie folgt ergänzt:

Abs. 1: Als Satz 2 wird neu eingefügt:

„Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, wird die Mutter Inhaberin der

elterlichen Sorge durch Geburt des Kindes, und der Vater mit rechtskräftigem

Anerkenntnis der Vaterschaft, frühestens jedoch ebenfalls mit der Geburt des

Kindes.“

Der bisherige Satz 2 wird als neuer Satz 3 beibehalten.

  1. b) §1626a BGB in der Fassung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes

(1 BvR 420/09) vom 21.07.2010 wird aufgehoben.

  1. c) §1671 BGB in der Fassung des KindRG (in Kraft seit 01.07.1998) wird

aufgehoben.

  1. d) §1672 BGB in der Fassung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes

(1 BvR 420/09) vom 21.07.2010 wird aufgehoben.

_ III. Begründung

Art. 6 Abs. 2 GG anerkennt deklamatorisch „Pflege und Erziehung“ als natürliches Recht des

Kindes gegenüber seinen Eltern und damit sowohl als Pflicht der Eltern gegenüber dem

Kind, als auch als Recht der Eltern gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber dem Staat.

Natürliche Rechte sind vorstaatliche Menschenrechte. Sie sind vom Staat weder geschaffen,

noch können sie von ihm gewährt werden. Bereits ihre Entstehung kann der Staat durch kein

Gesetz beschränken oder verhindern. Diese Menschenrechte sind unveräußerlich,

unverzichtbar und universell.

Das Menschenrecht auf „Pflege und Erziehung“ ist durch die §§ 1626, 1629 und 1631 BGB

integraler Bestandteil der elterlichen Sorge, insbesondere der Personensorge.

 

 

So ist dies auch schon den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 60,

79 [88]; 1 BvR 1941/09 vom 19.01.2010, 1 BvR 374/09 vom 29.01.2010) entnehmbar:

„Art. 6 Abs.2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer

Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern

gelegt, wobei dieses ‚natürliche Recht‘ den Eltern nicht vom Staat verliehen worden ist,

sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird.“

Und weiter konkretisiert das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 84, 168 [180], BVerfGE

107, 150 [173], 1 BvR 1941/09 vom 19.01.2010, 1 BvR 374/09 vom 29.01.2010):

„Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt

sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts.“

Jede Beschränkung der elterlichen Sorge bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder

zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses durch den Vater, gerade wenn diese begründet wird mit

dem Familienstand der Eltern, entzieht dem Kind den zweiten verantwortlichen, also schutzund

fürsorgeverpflichteten sowie vertretungsberechtigten Elternteil, ohne dass zu diesem

frühen Zeitpunkt bereits rechtfertigende Gründe hierfür vorliegen können.

Für den Ausnahmefall des notwendigen Entzuges der elterlichen Sorge aus Gründen der

Kindeswohlgefährdung, steht die lex specialis der §§ 1666, 1666a BGB zur Verfügung.

Ohnehin könnte eine gesetzliche Beschränkung der Entstehung der elterlichen Sorge (als

Recht des Kindes gegenüber den Elternteilen, als Pflicht der Elternteile gegenüber dem

Kind, sowie als Abwehrrecht der Elternteile gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber dem

Staat) die tatsächliche Entstehung des kindlichen Menschenrechtes auf „Pflege und

Erziehung“ nicht verhindern, da der Staat nicht Quelle dieses Menschenrechtes ist.

Art. 1 Abs. 2 GG definiert ausdrücklich die Menschenrechte (und damit auch das Kindesrecht

sowie die korrespondierende Elternpflicht) als „unverletzlich“ und „unveräußerlich“.

Zusätzlich erklärt die Präambel der auch hier geltenden EMRK, unter Bezugnahme auf die

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte durch die Generalversammlung der Vereinten

Nationen vom 10.12.1948 (Resolution 217, III, der UN-Generalversammlung), die

Menschenrechte für „universell“.

 

 

Das bedeutet, dass Menschen durch keinerlei Eigenschaften oder Kriterien bereits von der

Entstehung dieser universellen Menschenrechte ausgeschlossen werden können.

Auch die EU-Grundrechtecharta, gewährleistet in den Art. 23 und 24 dieses Menschenrecht

des Kindes und seiner Eltern(-teile).

Weiterhin enthält das durch Transformationsgesetz in die verfassungsmäßige deutsche

Rechtsordnung integrierte UN-Nichtdiskriminierungsabkommen (CEDAW) vom 18.12.1979

(BGBl. 1985 II S.648 ff.) in seinem Artikel 16 Absatz 1 die folgende unmissverständliche

Menschenrechtsgewährleistung:

„Die Vertragsstaaten (…) gewährleisten auf der Grundlage der Gleichberechtigung von

Mann und Frau insbesondere folgende Rechte:

  1. a) – c) < im vorliegenden Kontext nicht relevant >
  2. d) gleiche Rechte und Pflichten als Eltern, ungeachtet ihres Familienstands, in

allen ihre Kinder betreffenden Fragen; in jedem Fall sind die Interessen der

Kinder vorrangig zu berücksichtigen;

  1. e) < im vorliegenden Kontext nicht relevant >
  2. f) gleiche Rechte und Pflichten in Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft,

Personen- und Vermögenssorge, Adoption von Kindern oder ähnlichen

Rechtseinrichtungen, soweit das innerstaatliche Recht derartige

Rechtsinstitute kennt; in jedem Fall sind die Interessen der Kinder vorrangig

zu berücksichtigen“;

g – h) < im vorliegenden Kontext nicht relevant >

Diese Völkerrechtsnorm macht deutlich, dass weder das Geschlecht noch der

Familienstand der Eltern(-teile) in dem verpflichteten Vertragsstaat als Anknüpfungspunkt

für eine kinderrechtliche (und elternrechtliche) Ungleichbehandlung verwendet werden

dürfen. Der Kontext der hier ebenfalls geltenden Wiener Konvention über das Recht der

Verträge (WVK, BGBl. 1985 II S.926 ff.) macht dies noch deutlicher:

Art. 26 WVK: Pacta sunt servanda

„Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu

und Glauben zu erfüllen.”

Art. 27 WVK: Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen

„Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die

Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. …“

 

 

Aus diesen Gründen, der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz und dem Völkerrecht, ergibt

sich die Notwendigkeit zur Streichung der §§ 1626a und 1672, sowie die Ergänzung des

  • 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB-Entwurf (s.o.).

Aus den gleichen Gründen ergibt sich, dass der §1671 BGB in der Fassung des KindRG

ebenfalls grund- und menschenrechtswidrig und damit aufzuheben ist. Denn §1671 BGB

gewährt einfachgesetzlich einem Elternteil, zusammen mit dem Staat, ein Dispositionsrecht

über das Grund- und Menschenrecht des Kindes (und des anderen Elternteils). Dies steht im

Gegensatz zu den Grund- und Menschenrechten und ist damit unwirksam (vgl.

Rechtsanalogie in Art. 17 EMRK). Deswegen ist auch diese Bestimmung ersatzlos

aufzuheben.

Der verfassungs- und menschenrechtlich unreflektierte Gesetzentwurf des VAMV zielt auf

eine fortgesetzte Grund- und Menschenrechtsverletzung ab, die zu weiteren Verurteilungen

der Bundesrepublik durch den EGMR führen wird.

Aachen, den 19. März 2011

Eltern für Kinder im Revier e.V., Kastanienallee 42, 45127 Essen; www.efkir.de

Väteraufbruch für Kinder – Kreisverein Euregio Aachen e.V., c/o Alexa Kreutzer Turpinstrasse 124, 52066

Aachen; www.vafk-aachen.de

ChildPeace e.V., Rosmarinstr. 3, 40235 Düsseldorf; Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Düsseldorfer Kreis, c/o Hartmut Wolters, Kiefernweg 18, 40764 Langenfeld