Sehr geehrter Herr Bundespräsident,
wir sind besorgt, dass heute Frau Schwab das Bundesverdienstkreuz am Bande verliehen werden soll und bitten Sie, die Verleihung zumindest aufzuschieben, um etwas Zeit zu finden, nochmal darüber nachzudenken, ob hier nicht ein Verfassungsfeind geehrt wird. Schließlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Diskriminierung festgestellt, so dass man die Diskriminierung als Fakt anzunehmen hat. Frau Edith Schwab leugnet die Diskriminierung weiter und hat erlebt gerade aufgrund der anstehenden Verleihung einen Höhenflug, der der Elternschaft nicht dienlich ist.
Auch bei der Loveparade waren die Beteiligten der Meinung, es würde ausreichen, wenn man seine Bedenken äußert. Dort sind 21 Menschen gestorben, viele hundert verletzt und Tausende traumatisiert, manche für den Rest ihres Lebens. In Bad Honnef haben wir zeitgleich das gleiche erlebt, wobei die kleine Anna zu Tode gekommen ist.
Wenn dieser Staat keine Möglichkeit bietet, Größenwahnsinnige an ihrem Vorhaben zu hindern, möchten wir dieses Defizit dem Staat auch aufzeigen. Ich denke im BGB und in diversen Chartas finden sich genug Paragrafen, auf die man sich beziehen könnte, aber ich bin kein Jurist. Die Frage ist jetzt, Gesetze zu finden, auf die wir uns berufen können, als Bürger dieses Staates, denen es peinlich ist, dass in Duisburg und Bad Honnef Menschen zu Tode gekommen sind und dass diese Frau auch noch geehrt wird.
Die Vorsitzende des Verbands alleinerziehender Mütter Edith Schwab macht deutlich, dass der Verband die Interessen von Vätern in Zukunft nicht mehr vertreten möchte:
Ledige Väter sollen nach Ansicht des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter nicht bereits unmittelbar nach der Geburt des Kindes das Sorgerecht erhalten.
Entsprechende Pläne von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) gingen an der Lebenswirklichkeit von Alleinerziehenden vorbei, sagt die Vorstandsvorsitzende Edith Schwab. Es sei falsch, Mütter vor Gericht zu zwingen, wenn sie mit dem gemeinsamen Sorgerecht nicht einverstanden seien.
Es gebe einfach zu viele Lebensumstände, in denen ein Sorgerecht der nicht ehelichen Väter undenkbar sei. Als Beispiele nannte die Speyerer Rechtsanwältin Schwangerschaften nach flüchtigen Beziehungen, die bereits vor der Geburt wieder gelöst wurden.’
Das kann ja wirklich mal passieren, obwohl Verhütungsmittel und -methoden hinlänglich bekannt sind. Das sind dann ja vielleicht auch die Fälle, in denen ein Widerspruch der Mutter vor Gericht anerkannt wird. Aber mit diesen Ausnahmefällen einen Rechtsbruch, und das ist der weitere Ausschluss der Väter, zu argumentieren, damit verabschiedet sich der VaM endgültig von dem Anspruch, Interessen von Väter zu vertreten.
Geboren wurde Edith Schwab am 16.11.1949 in Penzberg (Oberbayern) als Tochter eines Studienrats und bekleidet folgende Ämter und Funktionen:
- Fachanwältin für Familienrecht in Speyer
- Fördermitglied des Frauenhauses für betroffene Frauen in Speyer
- Mitglied im "Arbeitskreis gegen Gewalt an Frauen" in Speyer
- Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) e.V. (Bundesverband)
- 2009 und 2010 Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienorganisationen (AGF) e.V.
- Präsidentin des European Network of Single parent families
- Mitglied der SPD
Frau Schwab organisierte den in Pressemitteilungen dokumentierten Protest des VAMV, der immer wieder gegen die Väter gerichtet wurde:
- Kampf gegen die Sorgerechtselemente in der Kindschaftsrechtsreform von 1998
- Kampf gegen die entlarvenden Zusammenhänge von Sorgerecht, Umgang und Unterhalt in der Proksch Studie
- Kampf gegen die Macht(missbrauchs)verluste von kinderbesitzenden Müttern durch die Verbreitung der familienrechtspraktischen Vorgehensweisen nach dem Cochemer Weg
- Gemeinsames Sorgerecht für nicht eheliche Väter ist für den VAMV ein „Grund zur Sorge“
„Das Frauenhaus Speyer hat sein 15-jähriges Bestehen zum Anlass genommen, um ein aktuell politisches Thema, das viele von Gewalt betroffene Frauen persönlich betrifft, in einer Fortbildung mit dem Titel „Verrat am Kindeswohl durch väterliches Umgangsrecht in hochstrittigen Fällen - Aktuelle Perspektiven" aufzugreifen.“ Die beiden Referentinnen dieser Tagung im Spätjahr 2005 waren Anita Heiliger und Edith Schwab.
In der Nachtcafe-Sendung am 25.04.2003 mit Edith Schwab, M. Mattusek und Dr. Peter Walcher (VAfK) meinte Frau Schwab, dass sie als Fachanwältin für das Familienrecht aus ihrer Praxis keinen Fall kenne, in dem Mütter ihr Kind als Waffe gegen den Ex-Mann eingesetzt hätten oder die den Umgang aus reiner Bosheit boykottieren würden. „Das gibt es nicht!“ meinte sie. Sie stellte in dieser Sendung fest: „Nur etwa 4,5% aller nicht ehelichen Kinder erblicken das Licht der Welt in einer Situation, wo beide Eltern zusammen sind. Wenn sie sich dann einig sind, werden sie auch das GSR erklären.“ Es blieb rätselhaft, woher die Prozentzahl stammt.
Frau Schwab hat alle geblendet, die glauben könnten, dass Väter diskriminiert würden. Entgegen jeder Vernunft propagiert sie, dass Mütter dem Vater des Kindes das Sorgerecht wie den Umgang gnädig „gewähren“ oder aber vorenthalten müssen und die ganze Nation ist begeistert über den Kinderschutz. Welchen Schaden diese Haltung angerichtet hat, weil immer mehr Menschen im Laufe der Jahre wegsahen, wenn eine Mutter ihre Kinder schlug, und hinsahen, wenn ein Vater nur streng zu seinen Kindern spricht, und somit die Mutter immer freier ihre Kinder schlagen kann, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen, wird nirgends erhoben. Diese Informationen müssen nun schnellstmöglich bereit gestellt werden.
Frau Schwab hört sich als Interessenvertretung von kinderbesitzenden Müttern in einem Interview des SWR 1 vom 03.08.2010 im Kontext der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zum Sorgerecht für nicht eheliche Väter – dem Horror-Szenario für Kinderbesitzerinnen – wie folgt an:
„Ja, stellen Sie sich vor, das ist doch völlig grässlich. Sie haben zufällig als Frau mal Kontakt mit einem Mann und werden schwanger, haben den nie mehr gesehen und auf einmal hat der das Sorgerecht, steht vor der Tür und sagt: „Jetzt will ich aber hier Rechte ausüben“, obwohl eigentlich dafür überhaupt keine Voraussetzungen sind. Also, der Automatismus, dass die Mutter sich dann dagegen wehren muss – die geht dann hin und will für das Kind einen Kinderausweis beantragen. Und jetzt muss sie die Zustimmung dieses Mannes, zu dem sie vielleicht keinen Kontakt mehr hat, muss sie jetzt einfordern, muss das möglicherweise einklagen.“
Sie leugnet die Diskriminierung.
Der VAMV tritt unter Edith Schwab auf als militanter Kampfverband gegen unterhaltsverpflichtete und von den Kindern getrennt lebende Elternteile, ganz überwiegend gegen Väter. Ein Verband, der "Kindeswohl" sagt, aber feudale Herrschaftsentfaltung von Müttern unterstützt, die sich als Kinderbesitzerinnen aufführen, die Herrschaftsgabe „Kind“ in gnädigen Häppchen zuteilen und ihre Gnade jederzeit auch wieder entziehen.
Edith Schwab sind Schlagworte zu verdanken, die gesellschaftspolitische Aufgabenbereiche und durch immense Steuermittel geförderte Programme bezeichnen:
„Alleinerziehend sein ist eine Erfolgsstory“
„Einelternfamilie“
„Alleiniges Sorgerecht für Alleinerziehende“ als „Frauen-„ bzw. „Mütterrecht“
Damit parallel wirkt die Psychiatrisierung und Somatisierung des eigenen Kindes durch die von der Mutter gewünschte Konfliktorientierung und heftige emotionale Abweisung des anderen Elternteils.
Schwabs Lebenswerk fußt auf der Ausgrenzung des zweiten Elternteils, auf der Somatisierung von Kindern, auf der angestrebten psychischen, physischen und wirtschaftlichen Vernichtung von Vätern. Das paradoxe Konstrukt „Einelternfamilie“ macht das gesamte Dilemma Schwab’scher Logik und Programmatik deutlich.
„Edith Schwab ist Mutter eines 18-jährigen Sohnes, der mangels Ganztagesschulangebot im gymnasialen Bereich zwischenzeitlich ein Internat besucht.“ Ob Frau Schwab ab und zu daran denkt, dass ihr Sohn Teil der Klientel sein könnte, für deren Entrechtung ihr Lebenswerk steht? Sicher ist, als Sohn einer solchen Mutter hätte ich Alpträume.
Zu Ihren " Besonderen Leistungen" gehört wohl auch folgender Abschnitt: "Damit Väter die gemeinsame Sorge im Sinne des Kindeswohls aktiv wahrnehmen können, müssen nach Auffassung des VAMV einige Voraussetzungen erfüllt sein: Das Kind muss eine Bindung zum Vater haben, d.h. er muss zumindest eine ausreichend lange Zeit mit dem Kind zusammengelebt haben. Der Vater sollte nachweisen können, dass er z.B. die Hälfte der Schulferien mit dem Kind verbringt und auch sonst sein Umgangsrecht kontinuierlich wahrnimmt. Der Barunterhalt für das Kind sollte regelmäßig und in ausreichender Höhe bezahlt werden, damit die existentiell notwendigen Kosten gedeckt sind" Wollen wir diese Bedingungen mal an verheiratete Eltern stellen?
Was passiert, wenn eine Mutter die aus niederen Gründen dem Vater die Verdienste um das Kind nicht gönnt? Wir alle wissen, dass Täter sich verstecken. Sie könnte sich also hinter der Alleinsorge verstecken und dem Vater den Einblick in die düsteren Seiten des Lebens seines Kindes verschleiern wollen. Mein Sohn ist im Kindergarten von der Wickelkommode gefallen und der Kindergarten hat versucht, den Vorfall zu verschleiern.
Was, wenn eine Mutter das Geld, das der Vater zahlen muss, ohne seine Kinder sehen zu dürfen, nicht für die Kinder sondern nur zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse verwendet? Ob den Kindern wirklich die fahrlässige Haltung von Frau Schwab, dass Mütter stets im Kindeswohl handeln, zugemutet werden darf? Eigentlich müsste Frau Schwab als Juristin die Grundrechte kennen, so dass man ihr eigentlich Vorsatz vorwerfen müsste.
Gleiches gilt für Mütter, die nach Trennung und Scheidung die gemeinsame Sorge einseitig auflösen wollen. Dies muss unbedingt in dem neuen Gesetz berücksichtigt werden. Anträge durch den Vater, sei es auf häusliche Gewalt, sei es auf alleiniges Sorgerecht, gibt es kaum, und wir alle können Ihnen aus eigener Erfahrung und aus unserer Beratung Beispiele nennen, wo gut begründete Anträge ins Leere laufen, weil sie durch den Vater gestellt und von niemandem ernst genommen werden. In der Regel führt ein hochstrittiges Verfahren im Familienrecht zum Sorgerechtsentzug für den Vater, wobei stets betont wird, dass es nicht darum geht, die Schuldfrage zu klären, sondern die für das Wohl des Kindes beste Lösung zu finden. Nun stellen Sie sich doch mal vor, die Mutter verprügelt regelmäßig ihre Kinder und bekommt dann das alleinige Sorgerecht, weil die Eltern darüber in einen Streit geraten sind. Eine solche Gerichtsentscheidung ist ein Faustschlag ins Gesicht desjenigen Vaters, der guten Grund hat, sich um das physische oder psychische Wohl seiner Kinder sorgen zu machen. Und sowas propagiert Edith Schwab in den letzten Tagen wieder intensiver.
Frau Schwab zitiert gerne die Väter, die nur für eine Nacht lang Kontakt zur Mutter hatten. Was ist denn mit den Vätern, zu denen die Mutter nach einer Nacht den Kontakt zum Vater abbrach? Ich kenne aus dem persönlichen Umfeld eine Mutter, die keinen Vater für ihr Kind haben wollte, weil sie ihr Kind selber groß ziehen möchte. Diese Mutter hatte ein gutes Vatervorbild, einen gutmütigen, großherzigen Vater, aber auch eine strenge Mutter, die die "lasche" Art ihres Mannes immer ablehnte. Ist es in Ihrem Sinne, dass der gutmütige, großherzige Vater im Zweifel zugunsten einer strengen Mutter, der es nur darum geht, den Vater schlecht zu reden, komplett aus dem Leben der Kinder ausgegrenzt wird?
Ich zitiere nochmal Frau Schwab. "Das Mindeste wäre es, ganz klare Kriterien im Gesetz niederzuschreiben. Die Väter müssten nachweisen können, dass sie eine enge Bindung zum Kind haben und bereit sind, Verantwortung zu übernehmen." Das Mindeste für mich als Vater wäre es, dass Mütter die enge Bindung zum Kind nun nicht weiter in Frage stellen dürfen und dem Vater auch Verantwortung überlassen. Schließlich wollen auch wir ein selbstbestimmtes Leben führen. Was ist mit dem Vater, der gerne Hausmann werden möchte, und die Mutter lehnt diese Vaterrolle ab? Wir leben im modernen 21. Jahrhundert, und da darf die Mutter nicht alleine entscheiden, wer die häusliche Rolle für die Kinder übernimmt, sondern sie muss ebenso wie der Vater im Streitfall den Nachweis erbringen, wer für die Erziehung, Pflege und Bildung der Kinder am besten geeignet ist. Auch das müssen künftige Gesetze berücksichtigen.
Und immer wieder die Väter, die keinen Unterhalt zahlen. Tatsache ist, dass sie nicht leistungsfähig sind, aber das Gericht ein fiktives Einkommen zugrunde legt. Diese Menschen, die aus Krankheit oder Arbeitslosigkeit nicht zahlungsfähig sind, häufen zudem einen Schuldenberg auf. Das arme Opfer ist also nicht die Mutter, die die Unterhaltszahlungen vom Jugendamt bezieht, sondern der Vater, dem die Bürde auferlegt wird, Schulden aufzubauen in einer Situation, wo jede Familie den Gürtel enger schnallen würde.
Wie Sie an den zahlreichen Erwiderungen sehen, empfinden die Väter- und Männerrechtler hierzulande die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Frau Edith Schwab als ein Affront gegen die Grundsätze unseres demokratischen Staates.
Ein derartiger Orden kann nicht einer Person verliehen werden, die dafür verantwortlich ist, dass durch die von ihr und ihrer Organisation durchgesetzten Gesetze in Deutschland, im 21. Jahrhundert Väter offen diskriminiert werden.
Es kann nicht die Grundlage einer demokratischen Gesetzgebung sein, dass Lobbys in irgendwelchen Hinterzimmern über künftige Gesetze entscheiden.
Obwohl der Zaunpfahl-Wink aus Straßburg nicht zu überhören war und das Bundesverfassungsgericht sich diesem Wink mit dem Zaunpfahl angeschlossen hat, wettert Frau Schwab weiterhin gegen Väter und das gemeinsame Sorgerecht nicht ehelicher Väter, durch die Methode der unterschwelligen Behauptung: diese Gruppe wären Gewalttäter oder Vergewaltiger (http://tinyurl.com/34bb7nf).
Die Väter hierzulande haben lange genug stillgehalten, um ihren Umgang mit ihren Kindern nicht zu gefährden, insbesondere dann, wenn die Partnerin einen Streit anfing.
Aufgrund der nun international anerkannten Erkenntnis, dass Väter hierzulande diskriminiert werden, darf sich der Gesetzgeber nicht wundern, wenn die Väter die Richter, die offensichtlich nicht in der Lage sind, ein diskriminierendes Gesetz zu erkennen, reihenweise wegen Befangenheit ablehnen werden, sollte der Gesetzgeber unter dem Einfluss der Frau Edith Schwab und ihrer Gesinnungsgenoss.I.nnen weiterhin diskriminierende Gesetze erlassen.
Daher würden wir Sie auffordern, sich dafür einzusetzen, dass
- a) das Bundesverdienstkreuz an die Frau Edith Schwab aberkannt wird und
- b) das Familienrecht auf der Grundlage der vollkommenen Gleichheit der Eltern (50/50-Betreuung)
- c) sowie Unterstützung der strittigen Fälle durch Mediationen und Schlichtungen statt Prozesse
eingeführt wird.
Wir fordern Sie auf, endlich die Aufgabe des Staates, „der besondere Schutz“ der Familie, ernst zu nehmen und mit Leben zu füllen. Fangen Sie damit an, die Familie als Keimzelle der Gesellschaft vor solchen Leuten wie Frau Edith Schwab zu schützen.
Mögen Ihnen die folgenden Ausführungen als Erklärung unseres Anliegens dienen.
Sollten Sie ein Interesse daran haben, zu verstehen, was in den Seelen entsorgter Väter geschieht, zögern Sie nicht uns zu Ihren Anhörungen einzuladen. Das wäre sicherlich im Sinne eines demokratischen Recht-Staates!
Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Wolters Michael Baleanu
Gründer und Initiator des Düsseldorfer Kreis Geschäftsführer der Männerpartei
Kiefernweg 18 Erdinger Str. 30A
40764 Langenfeld 85356 Freising
Telefon (02173) 968255 www.maennerpartei.eu
Telefon (089) 26213484
Horst Schmeil Franzjörg Krieg
Kind-Vater-Mutter-Begegnungsstätte Lindenhof Väteraufbruch für Kinder e.V.
Nauener Chaussee 7 Eisenbahnstr. 26
14669 Ketzin 76571 Gaggenau
http://www.kvm-ev.de Telefon (01578) 1900339
Telefon (033233) 306950 http://www.vafk-karlsruhe.de/
Harald Hallerbach Chris Mittler
Frohnerstr. 5A Fichtenstr. 2
53578 Windhagen 56626 Andernach
Telefon (02645) 608462 Telefon (02632) 505698
http://www.chrismittler.de
Klaus Ketterer
Childpeace e.V.
Düsseldorfer Str. 120b
40667 Meerbusch
Telefon (02132) 76549
http://www.childpeace.de
Wir berufen uns auf folgende
Rechtliche Grundlagen
Nationales Recht
Art. 56 GG, Bundespräsident
Der Bundespräsident muss laut Art. 56 GG folgenden Schwur leisten:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Richtlinie für Ordensverleihung
Die Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland wird gemäß den Richtlinien für die Ordensverleihung für „ .. alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, z. B. auch Verdienste im sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich.“ verliehen.
Folgen
Da zum mitmeschlichen Bereich eindeutig auch die Familie als kleinste und wichtigste Keimzelle der Gesellschaft gehört, die von der „staatlichen Ordnung“ besonders geschützt (Art. 6, I, GG) werden soll, ist eine Ordensverleihung, die mit Tätigkeiten im Familienrecht verbunden wird, verpflichtend an die Maßstäbe zu messen, die das Grundgesetz legt.
Daher ist das Wirken einer Person, die im Bereich Familienrecht tätig ist und für ein Verdienstorden vorgeschlagen wird, daraufhin zu prüfen, ob dieses Wirken tatsächlich zum Schutz der Familie geeignet ist, oder nicht.
Es gehört auf jeden Fall, aufgrund der Verpflichtung des Bundespräsideneten in der Schwurformel, die Prüfung der Grundgesetztreue, der mit dem Orden geehrten Person.
Nichts kann schädlicher für die Rechtsicherheit und daher Rechtstaatlichkeit auf dem Boden des Grundgesetzes sein, als die Ehrung einer Person, die das Grundgesetz nicht beachten möchte.
Insbesondere die Ehrung einer Person, die sich nicht verpflichtet fühlt das Grundgesetz zu achten, kann nicht mit den Grundsatz der „Gerechtigkeit gegen jedermann“ in Einklang gebracht werden.
Nichts kann schädlicher für die Rechtsicherheit und daher Rechtstaatlichkeit auf dem Boden des Grundgesetzes sein, als eine Ehrung die als nicht gerecht empfunden wird.
Völkerrechtlicher Exkurs
In Art.16 der CEDAW Völkerrechtskonvention (UN-Nichtdiskriminierungsabkommen) hat sich die BRD in den 1980er Jahren unmissverständlich darauf verpflichtet, die elterlichen Rechte (Sorgerecht, Umgangsrecht, etc.) den Eltern beiden Geschlechts ohne Ansehen ihres Familienstandes zu gewähren.
Bereits mit ihrer Zustimmung zur Wiener Konvention über das Recht der (Völkerrechts-) Verträge (WKV) aus dem Jahr 1969 hatte sich die BRD in dessen Art.27 dazu verpflichtet, sich für die Nichterfüllung eines Völkerrechtsvertrags (wie dann doch in § 1626a BGB geschehen) nicht auf ihr innerstaatliches Recht zu berufen. Zugleich bewirkt die allgemein anerkannte allgemeine Regel des Völkerrechts "Pacta sunt servanda", die gemäß Art.25 GG gegenüber § 1626a BGB höherrangiges Recht darstellt (in Art.25 GG: "... geht den Gesetzen vor"), dass den hier geltenden und in die deutsche Rechtordnung integrierten Völkerrechtabkommen (wie CEDAW, WVK, EMRK, UN-Zivilpakt) bei Kollision mit entgegenstehendem innerstaatlichen Recht Vorrang eingeräumt werden muss, so dass dann das innerstaatliche Gesetz zwar nicht ungültig wird, aber wegen der verpflichtenden vorrangigen Anwendung des hier geltenden Völkerrechts verdrängt wird, d. h. in diesen Fällen unwirksam bleibt. Da CEDAW und WVK (und ebenso die EMRK) schon lange vor der Gesetzgebung des § 1626a BGB in Kraft gesetzt waren, konnte dieses diskriminierende Gesetz (§ 1626a BGB) wegen Kollision mit dem einschlägigen Völkerrecht von Anfang an (ex tunc) niemals rechtswirksam werden, und war es rechtlich aufgrund der grundgesetzlichen Bestimmung in Art.25 GG auch niemals, denn bereits vor etlichen Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts (siehe Art.25 GG) - so auch "Pacta sunt servanda" - von Amts wegen zu beachten sind.
Diese Zusammenhänge sind jedem Voll-Juristen bekannt, also auch den Voll-Juristen, die sich im Familienrecht hierzulande herumtreiben, also auch der nun „geehrten“ Frau Edith Schwab.
Internationales Recht
Verbot der Diskriminierung, Art. 14, EMRK
Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat unzweifelhaft für Recht erkannt, dass die Abhängigkeit des Sorgerechts des Vaters allein vom Willen (oder Willkür) der Mutter, eine klare Verletzung des Artikels 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt (EGMR, V: Sektion, Urt. v. 3. 12. 2009 -22028104, Zaunegger/Deutschland):
Die Väter nicht ehelicher Kinder und somit auch die nicht ehelichen Kinder werden durch die bis zum 21.07.2010 gültigen Gesetzgebung
DISKRIMINIERT.
Das ist jedem Voll-Juristen bekannt, also auch den Voll-Juristen, die sich im Familienrecht hierzulande herumtreiben, also auch der nun „geehrten“ Frau Edith Schwab.
Verfassungsrecht
Recht auf Familie, Art. 6, Grundgesetz
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 420/09 - zusätzlich zum EGMR bestätigt, dass die nicht ehelichen Kinder und deren Väter durch die z. Zt. gültigen Gesetze auch in ihrem Recht auf Familie verletzt werden.
Das ist jedem Voll-Juristen bekannt, also auch den Voll-Juristen, die sich im Familienrecht hierzulande herumtreiben, also auch der nun „geehrten“ Frau Edith Schwab.
Recht auf den gesetzlichen Richter, Art. 101 I, Grundgesetz
Was das Bundesverfassungsgericht und das EGMR dabei verschwiegen haben:
Die Entscheidung, ob einem Elternteil die elterliche Sorge ganz oder in Teile gewährt oder nimmt ist nur einem Richter vorbehalten, da das Recht auf Familie unter dem Schutz der „staatlichen Ordnung“ steht, somit solche Entscheidungen dem Richtervorbehalt untergeordnet werden müssen.
Hoheitliche Aufgaben nur bei Treueverhältnis zum Staat, Art. 33 IV, GG
Art.33, Abs.4 GG verbot und verbietet es, hoheitliche Aufgaben auf Personen zu übertragen, die nicht in einem besonderen Treueverhältnis zum Staat stehen. Gemeint sind hier Beamte und Richter.
Auch diese Zusammenhänge müssen einem jedem Voll-Juristen bekannt sein, so lange er den Kurs über Verfassungsrecht nicht geschwänzt hat. Also müssen auch Voll-Juristen, die sich im Familienrecht hierzulande herumtreiben, also auch die nun „geehrte“ Frau Edith Schwab muss diese Zusammenhänge gekannt haben.
Rechtliche Folgen der bis zum 21.07.2010 gültigen Gesetze
Die bisherige gesetzliche Regelung hat den Müttern nicht ehelicher Kinder die hoheitliche Aufgabe der Entscheidung über das Sorgerecht übertragen, die allein den Familiengerichten vorbehalten sein müsste.
Damit hat diese gesetzliche Regelung nebst Art 33 GG, den, vom Bundesverfassungsgericht so stark verteidigten Artikel 101 Grundgesetz verletzt: Das Recht auf den gesetzlichen Richter!
Mit anderen Worten, die Mutter des Kindes durfte als Ausnahmegericht tätig werden. Diese absurde Folge, haben die Abgeordneten des deutschen Bundestages 1997 nicht bedacht, bzw. sie wurden vorsätzlich hinters Licht geführt, u. zw. von Lobbyisten des VAMV und BDJ.
Frau Bundestagsabgeordnete Dorothee Bär (CSU) begründet nun – stellvertretend für die Männer diskriminierende Politik, die auch Frau Edith Schwab vertritt – die Ablehnung des natürlichen Rechts des Vaters durch: „Manche Mütter wären aufgrund postnatalen Verstimmungen/ Depressionen, Wochenbetterkrankungen o.a. gar nicht in der Lage, aktiv zu widersprechen, obwohl sie vielleicht gute Gründe haben (Gewalt in der Partnerschaft, Vergewaltigung, u.a.).“
Quelle: http://www.abgeordnetenwatch.de/dorothee_baer-575-37455--f262712.html#q262712
Die alte gesetzliche Regelung hat also einer Mutter, die unter „postnatalen Verstimmungen/ Depressionen, Wochenbetterkrankungen“ (auch ohne Gewalt oder Vergewaltigung) leidet, die Möglichkeit eingeräumt, in diesem Zustand über die Zukunft ihres Neugeborenen zu entscheiden:
Für den Fall, dass sie dem Vater das Sorgerecht nicht erteilte, eben die Vorenthaltung des Vaters, in vielen Fällen (mehr als 70%) die Vorenthaltung eines liebevollen Vaters.
Damit mussten sich diese liebevollen Väter einem nicht gesetzlichen Richter und einem nicht fairen Verfahren (Verletzung des Art. 6 EMRK) beugen.
Daher hat die alte gesetzliche Regelung, die nicht ehelichen Kinder und ihre Väter:
- a) diskriminiert, Art. 14 EMRK und 3 GG
- b) ihr Recht auf Familie verletzt, Art. 8 EMRK und 6 GG
- c) einem unfairen Verfahren ausgesetzt (Art. 6 EMRK)
- d) völkerrechtliche Bestimmungen gebrochen
Das Grundgesetz verdeutlicht darüber hinaus in Art.20 Abs.2 GG, dass hoheitliche Aufgaben (wie die Entscheidung ob einem Elternteil das Sorgerecht erteilt oder genommen wird) allein durch die dazu befugten staatlichen Organe und Institutionen wahrgenommen werden dürfen.
Im Grundgesetz wurde niemals vereinbart, dass solche Entscheidungen durch einzelne, unbestimmte, jedoch durch - verfassungswidriges - Gesetz dazu ermächtigte Einzelbürger weiblichen Geschlechts vorgenommen werden sollen.
Rechtliche Schlussfolgerung
Jeder, der die alte oder mit ihr vergleichbare Regelung verteidigt, vertritt eine verfassungswidrige und menschenrechtsfeindliche Auffassung.
Die Abgeordneten des deutschen Bundestages wurden schon einmal hinters Licht geführt. Sie sind gut beraten, die damaligen Berater links liegen zu lassen und den Vätern das gemeinsame Sorgerecht bei Vaterschaftsanerkennung von Geburt des Kindes an zu gewähren.
Eine erneute gesetzliche Regelung, ohne automatisches gemeinsames Sorgerecht der Eltern wäre ein klares Signal an die Bevölkerung, dass die Politik hierzulande sich endgültig von der Familie bestehend aus Mutter, Vater und Kind verabschiedet und der von Frau Edith Schwab und ihrem Verein VAMV promovierten „Einelternfamilie“ den Vorzug gewähren möchte.
Es wäre weiterhin ein Signal, dass – trotz allen verfassungs- und menschenrechtlichen Bedenken zum Trotz – die Familienpolitik sich erneut eine schallende Ohrfeige aus Straßburg einfangen möchte.
Denn Eines ist sicher wie das Amen in der Kirche:
Alle Väterrechtler, die seit Jahrzehnten auf eine echte Gleichstellung der Väter und Mütter gedrängt und §1626a, BGB als verfassungswidrig bezeichnet haben, haben mehr juristische Kenntnisse bewiesen, als alle Voll-Juristen, die diesen Vätern das Recht auf eine vollwertige Vaterschaft verweigert haben.
Sollten die Abgeordnete des deutschen Bundestages erneut einer Regelung zustimmen, die einer unter „postnatalen Verstimmungen/ Depressionen, Wochenbetterkrankungen“ und unter dem Einfluss einer VAMV-Anwältin leidenden Mutter, erneut mehr Rechte als dem Vater und damit erneut alle Grundsätze des Grundgesetzes verletzen, werden die juristisch gut ausgebildeten Väterrechtler sie erneut vorführen.
Sollten die leiblichen Väter nicht das gleiche Sorgerecht wie die leibliche Mütter bekommen, werden alle Richter, die keine Verfassungsvorlage gemäß Art. 100 I GG einreichen, sofort wegen Befangenheit abgelehnt. Die Väterrechtler haben dieses Recht, denn sie haben viel umfangreichere Gesetzes- und Rechtskenntnisse als ein Richter, der sich dem Grundgesetz nicht verpflichtet fühlte (sonst wäre der Fall Zaunegger nicht notwendig geworden) und erneut nicht verpflichtet fühlt, wenn er ein offensichtlich verfassungwidriges Gesetz nicht sofort vor dem Bundesverfassungsgericht bringt.
Es ist eine Tatsache, dass Juristen, das Recht der Kinder auf das Sorgerecht des Vaters als natürliches Recht bezeichnen (Quelle: http://www.betrifftjustiz.de/Texte/BJ%20102_Mandla.pdf). Aus dem Kontext des zitierten Artikels ergäbe sich sogar die Vermutung der Rechtsbeugung eines Richters, wenn er dieses Recht des Vaters nicht respektiert: Denn dieser Richter würde sich eindeutig nicht am Gesetz, also nicht am Grundgesetz halten.
Wieso kam es denn soweit?
Wer sich das Gesetzgebungs-Verfahren näher betrachtet, wird feststellen, dass vor einer Gesetzesänderung eine ganze Reihe von „Experten“-Anhörungen stattfinden.
Im Bereich Sorgerecht sind Expertinnen zugange wie die bekennende Väterhasserin Anita Heiliger und auch Frau Edith Schwab. Ihre unterschwellige Botschaft in Tagungen wie die 2005 „Verrat am Kindeswohl durch väterliches Umgangsrecht in hochstreitigen Fällen – Aktuelle Perspektiven": „VIELE von Gewalt betroffene Frauen“ sind persönlich betroffen. (http://www.elterlichesorge.de/modules/PDdownloads/singlefile.php?cid=7&lid=41).
Ziel dieser Botschaften: Da es VIELE betroffene Frauen gibt, VIEL mehr als in all den Ländern Europas, die ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern haben, unabhängig vom Familienstand der leiblichen Eltern, die sich also an allen internationalen Verpflichtungen zur Gleichbehandlung halten, brauchen wir ein deutsches Sondergesetz: Väter nicht ehelicher Kinder müssen hier schön brav vor der Haustür der Mutter der gemeinsamen Kinder Männchen machen um von ihr eventuell ein gemeinsames Sorgerecht zu bekommen.
Obwohl die vorhin genannten Rechtstatsachen allen Ministeriellen bekannt waren, die bei der Gesetzgebung beteiligt waren, auch allen Mitglieder des damaligen Rechtsausschusses, hat sich niemand gefunden, der den nicht juristischen Abgeordneten die juristische Katastrophe, die sich anbahnte erklärte:
Das Land, dass sich Gleichberechtigung und Gleichbehandlung auf der Fahne geschrieben hat, dieses Land rutschte durch die Verabschiedung des §1626a, BGB (und ähnliche §§) in 1997 in die Reihe der diskriminierenden Länder dieser Welt. Dieses Land
DISKRIMINIERT SEINE VÄTER.
Es würde zu weit führen, wenn man alle Diskriminierungen aufzählen würde. Es genügt wenn man nur einige Juristen zitiert: „Die latente Vaterphobie des deutschen Kindschaftsrechts“ (http://www.betrifftjustiz.de/Texte/BJ%20102_Mandla.pdf) und „Es ist leichter im Nahen Osten Frieden zu schaffen, als in Deutschland den Finger in das Schlangennest Kindschaftsrecht zu stecken.“ (Otto Schily, http://www.wikimannia.org/index.php?title=Zitate).
Die Zahlen sprechen für sich: 90% der Kinder bleiben bei der Mutter. Die meisten Väter versuchen gar nicht irgend etwas an dem herrschenden Staus Quo zu ändern, den sie wissen mit welchen Betonköpfen sie es zu tun haben: Eher gibt man ein Kind an eine Pflegefamilie, bevor man es dem leiblichen Vater gibt. Der Vater muss seine Erziehungsbefähigung beweisen, die Mutter oder die Pflegefamilie in den seltensten Fällen. Selbst bei erwiesener Erziehungsunfähigkeit der Mutter bleiben die Kinder bei ihr: http://lexetius.com/2007,4029.
Diese Gesetzgebung und diese Rechtsprechung ist also auch ein „Verdienst“ der Frau Edith Schwab und ihres Vereins VAMV.
Tatsache bleibt: Diese nachprüfbaren Rechtstatsachen wurden sowohl den von § 1626a BGB betroffenen Vätern, als auch den Abgeordneten des deutschen Bundestages von den gesetzesvorbereitenden Ministeriellen unter dem Eindruck der sexistischen Lobbyarbeit der Frau Schwab verschwiegen. Im Ergebnis hat dies dazu geführt, dass den nichtehelichen deutschen Vätern und ihren Kindern in zehntausenden, wenn nicht gar hundertausenden von Fällen, durch den bloßen Bluff mit dem tatsächlich rechtsunwirksamen § 1626a BGB
das ihnen zustehende Menschenrecht
in trickbetrügerischer Weise vorenthalten wurde.
Das ist gelinde ausgedrückt, der
größte Menschenrechts-, Verfassungs-, Justiz- und Gesetzgebungs
SKANDAL
seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland.
Aufgrund der von ihm bekannten Recherchetiefe kann auch das BVerfG dies bereits bei seiner Entscheidung (Fall Gampert) von Anfang 2003 nicht übersehen haben ... sonst müsste man an der Qualifikation unserer Verfassungsrichter verzweifeln. Naheliegender ist es, dass diese damals die von ihnen durchaus erkannten Tatsachen deshalb nicht aufdeckten, um das Ansehen der "schwarzen Zunft" (also ihrer Richterkollegenschaft) nicht zu beschädigen und insbesondere auch nicht das Ansehen der BRD als (vorgeblicher) "Rechtsstaat".
Die dabei erst vom BVerfG herbeiphantasierte, angebliche gesetzliche Vermutung (im Gesetzgebungsverfahren wurde tatsächlich keine derartige "gesetzliche Vermutung" erwähnt), dass die Mütter nicht ohne ernsten Grund die gemeinsame Sorge verweigern würden, mit dem daran geknüpften Prüfungsauftrag an den Gesetzgeber, war vermutlich wegen der offenkundigen Absurdität einer derartigen gesetzlichen Vermutung ein "Wink mit dem Zaunpfahl" an den Gesetzgeber, damit dieser - bevor es dem EGMR und der Öffentlichkeit offenbar, und damit peinlich wird - das Gesetz entsprechend in verfassungs- und völkerrechtskonformer Weise novellieren konnte.
Aber unser Gesetzgeber - unter dem ideologischen Einfluss von Frau Schwab und ihres Kampfbundes - hat den "Wink" des BVerfG nicht verstanden oder wollte ihn nicht verstehen. Nun, nachdem der EGMR in ZAUNEGGER ./. DEUTSCHLAND unmissverständlich gesprochen hat, und viele Betroffene jetzt nach der Ermutigung durch Straßburg ebenfalls völkerrechtlich argumentieren und recherchieren, mußte das BVerfG die "Reißleine ziehen", um angesichts eines erwartungsgemäß weiter begriffsstutzigen Gesetzgebers auch noch die Aufdeckung der obenstehenden Rechtstatsachen möglichst zu verhindern.
Dass sich Politiker, Parlamentarier und Gerichte so mehr als 11 Jahre lang über die tatsächliche rechtliche Unwirksamkeit des § 1626a BGB aufgrund von dessen offenkundiger Völkerrechtswidrigkeit und Grundgesetzwidrigkeit hinwegtäuschen ließen, und so zigtausenden Kindern ihr Menschenrecht auf Erziehung durch beide Elternteile verwehrte, ist der größte Erfolg der Frau Schwab und ihres VAMV Kampfbundes.
Das sind Erkenntnisse die sich jedem Vater und Mann erschließen. Die Justiz hat somit den Makel der Unfehlbarkeit definitiv verloren.
Der Gesetzgeber hat definitiv den Anspruch verloren, Antidiskriminierung zu betreiben, da er offen Diskriminierung betreibt.
Wir alle sind gespannt auf die künftige Entwicklungen.
Insbesondere die Verleihung von Bundesverdienstkreuze an „verdiente“ Diskriminierer der Väter werden wir gebührend zu würdigen wissen.
Verteiler:
Bundespräsident
Spreeweg 1
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Telefon: (030) 20 00-0
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Susanne Bos-Eisolt, Leiterin
Referat 14 -- Ordenskanzlei
Bundespräsidialamt
11010 Berlin
FAX: (030) 20 00-19 99 (Die Zentrale des Bundespräsidialamtes)
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Lothar Hagebölling, Chef
Bundespräsidialamtes
11010 Berlin
und
Olaf Glaeseker
Sprecher des Bundespräsidenten
Spreeweg 1
10557 Berlin
Tel.: 030-2000 2020
Fax: (030) 2000 - 1926
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Helmut Rau, MdL
Staatsministerium Baden-Württemberg
Richard-Wagner-Str. 15
70184 Stuttgart
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Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Der Präsident des Deutschen Bundestages
Dr. Norbert Lammert
Platz der Repubik 1
11010 Berlin
An den Kanzler
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