Die Politik greift auf Muster der Väterverdammung und Frauenförderung zurück. Männer, Väter und Jungen sowie familienfördernde Initiativen sind nicht berücksichtigt. Die Familie soll aufgelöst, die Kinder den Eltern entzogen werden. Die Folge davon ist die „Notwendigkeit“ der Immigration von jungen Männern, die Parallelgesellschaften in Deutschland bilden, die dann die Kriege aus ihren Ländern nach Deutschland tragen. Das kann nicht funktionieren.
Als Gegenentwurf muss der Friedensplan für Kinderzimmer in Umlauf gebracht werden und als Bollwerk gegen die weitere Familienzerstörung von möglichst allen Männer-, Väter-, Jungen- und Familienfördernden Initiativen eingefordert werden.
Wir Männer und Frauen, Väter und Mütter, Großväter und Großmütter, Jungen und Mädchen in den deutschsprachigen Ländern bieten
nach 50-jährigem Krieg in den Kinderzimmern
den nachfolgenden
Friedensplan für Kinderzimmer
- Die einfachgesetzlichen Grundlagen werden nach den Artikeln der UN-KRK, der EMRK und des Grundgesetzes Art. 6 dahingehend abgeändert, dass die Kinderzimmer frei von Ideologie auf der Grundlage der natürlichen familiären Bindungen sind. Bindung geht vor Bildung. Hier darf die staatliche Gemeinschaft nur eingreifen, um die Familie zu erhalten.
- Kinder haben das natürliche Recht auf Pflege und Erziehung durch ihre genetischen Eltern seit Geburt, gleichgültig, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.
- Kinder dürfen nur dann in Fremdunterbringung verbracht werden, wenn schwerwiegende, nicht veränderbare Gefährdungen durch die Eltern oder einen Elternteil bewiesen sind. Jede Vermutung, Behauptung, Zuschreibung als Herausnahmegrund ist als Kindesraub strafrechtlich zu bewerten.
- Vor einer Trennung der Eltern ist eine Schlichtung anzurufen. Diese hat die Aufgabe, die Eltern auf die Folgen der Trennung, insbesondere für die leibliche geistige und seelische Beeinträchtigung hinzuweisen und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Familie zu erhalten. Einzubeziehen sind auch die Großeltern und die anderen Verwandten, sowie Freunde der Familie wie Paten.
- Bei Trennung der Eltern ist der Regelfall für die Kinder die paritätische Doppelresidenz. Hierbei hat jeder Elternteil seinen finanziellen Eigen- und Kindesbedarf selbst zu erbringen. Staatliche Förderung kann bei prekären Verhältnissen auf Antrag erfolgen ohne den anderen Elternteil finanziell zu belasten.
- Jede präventive und ambulante Form der Begleitung der Eltern ist vor Trennung eines Kindes von den Eltern oder einem Elternteil zu prüfen und ggf. anzuwenden. Eltern haben das Recht auf Unterstützung in jeglicher Form durch die staatliche Gemeinschaft. Materielle Unterstützung der Eltern ist die Grundlage für ein Leben der Kinder ohne Armut.
- Bei erforderlichen Herausnahmen ist eine regelmäßige Prüfung halbjährlich durchzuführen. Dauerhafte Fremdunterbringungen sind nicht statthaft. Bei Feststellung durch ein unabhängiges Gremium, das aus Personen besteht, die im Lebensumfeld der Eltern leben, dass die Gefährdungen nicht mehr bestehen, ist die sofortige Rückführung in den elterlichen Haushalt vorzunehmen.
- Die Kinder haben das natürliche Recht, bei Herausnahme aus dem Familienbereich, jederzeit den Kontakt zu den Eltern zu behalten. Hierbei werden die Aufgaben der Eltern und der professionell Tätigen dahingehend aufgeteilt, dass die Eltern ständigen Umgang mit den Kindern haben, um die emotionalen Bindungen des Kindes an die Eltern aufrechtzuerhalten, während die professionell Verantwortlichen die Versorgung übernehmen. Wenn nicht schwerwiegende Gründe vorliegen (z.B. Leben im Drogen- oder Gewalt-umfeld), ist die Unterbringung der Kinder im sozialen Umfeld zu gewährleisten.
- Prävention geht vor. Es sind Beratungsstellen einzurichten, die darauf ausgerichtet sind, alle Möglichkeiten mit den Eltern zu besprechen, die Trennungsabsichten haben. Die Infrastruktur ist auf die Bedürfnisse der Familien abzustimmen. Ausreichender Wohnraum ist bezahlbar zu machen, insbesondere durch genossenschaftliche Nutzung.
- Familiengerichte sind mit Schöffen ergänzend zu besetzen. Die Jugendstraf-gerichte sind mit den Familiengerichten zusammenzulegen. Die Verfahren sind kostenfrei zu führen. Kindschaftsrechtliche Verfahren sind erst nach einer gescheiterten Schlichtung auf Antrag der Schlichtungsstelle bei Verletzung der besten Interessen der Kinder einzuleiten.
Horst Schmeil <Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!>
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